" 6. 6.1. Die Rekurrentin hat jeweils mit anderen Parteien als der Gesellschaft B. regelmässig schriftliche Verträge abgeschlossen. (…) Diese Aufzählung zeigt, dass der Abschluss von schriftlichen Verträgen nach der Geschäftspraktik der Rekurrentin Standard ist und auch zweifellos der allgemeinen Übung im Wirtschaftsverkehr entspricht. Dass gerade mit der Gesellschaft B. keine solchen Verträge abgeschlossen worden sein sollen, erscheint unglaubwürdig. Allein deshalb war das KStA JP gehalten, weitere Abklärungen vorzunehmen.