42 § 68 Abs. 1 lit. b StG Geschäftsmässige Begründetheit von Honorarzahlungen / geldwerte Leistung: Die geleisteten Honorare sind mangels nachgewiesener Gegenleistung nicht geschäftsmässig begründet, weshalb eine Aufrechnung zum steuerbaren Gewinn zu erfolgen hat. Aus dem Entscheid des Spezialverwaltungsgerichts, Abteilung Steuern, vom 24. Oktober 2019, in Sachen A. (3-RV.2018.53) Aus den Erwägungen