5.2. Als weitere Voraussetzung ist gemäss § 157 Abs. 1 BauG erforderlich, dass die spätere Festsetzung der Entschädigung trotz der Besitzergreifung möglich bleibt. Vorliegend ist von der Parzelle xxx. ein Streifen entlang der V.-Strasse abzutreten. Die vorhandenen Pläne sind ohne Weiteres nachvollziehbar. Es sind keine zusätzlichen