5. 5.1. Erste Voraussetzung einer vorzeitigen Besitzeinweisung ist Klarheit über die Grundlagen des Enteignungsverfahrens. Enteignungstitel und Bauprojekt müssen feststehen (AGVE 1995, S. 470; SKEE 4-EV.2015.33/35 vom 9. Dezember 2015, Erw. 7.1.). Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt (…), was auch vom Gesuchgegner nicht bestritten wird. Gestützt auf § 157 Abs. 1 BauG ist der Betroffene vor einer vorzeitigen Besitzeinweisung anzuhören. Die Anhörung fand an der Verhandlung vom 29. Oktober 2019 statt. Somit ist diese formale Voraussetzung erfüllt. 5.2.