Angesichts dieser Umstände ist die von der Vorinstanz vorgenommene Gesamtbetrachtung abzulehnen und antragsgemäss eine Einzelbetrachtung vorzunehmen. Die Begründung der Vorinstanz, es sei die Dividende durch privatrechtliche Vereinbarungen - ev. statutarische Bedingungen - nicht im Verhältnis zum Kapital an die Aktionäre ausgeschüttet worden, vermag eine Gesamtbetrachtung nicht zu rechtfertigen. 4.3.6. Im vorliegenden Fall, in welchem die Rekurrentin einzig über Vorzugsaktien der A AG verfügt, bedeutet dies, dass für die Berechnung der Rendite auch nur auf diese Titel abzustellen ist.