videnden höher als die zugewiesene Grenzrendite sind. 4.3.4. Für eine Differenzierung nach Titelkategorie spricht im Übrigen auch, dass bei der Bewertung von Wertpapieren zwischen Unternehmen mit nur einer Titelkategorie und solchen mit Titeln verschiedener Kategorien bzw. Stamm- und Vorzugstiteln unterschieden wird (vgl. RZ 52 f. KS 28). Es ist nicht ersichtlich, weshalb davon bei der Beurteilung des Pauschalabzugs bzw. für die Berechnung der Rendite nach RZ 63 KS 28 abgewichen werden sollte. 4.3.5. 2019 Steuern 299