2c): "Dass die Pflichtige mit 250 von total 36'000 C-Aktien eine Minderheitsbeteiligung hat, ist unbestritten. Der damit verbundene 30%- Einschlag auf dem Steuerwert der Aktien wäre ihr demnach unter der Voraussetzung zu gewähren, dass sie von der C AG keine angemessene Dividende erhalten hat. Letzteres ist nach Massgabe der Berech- 298 Spezialverwaltungsgericht 2019