Solche stichhaltigen Gründe sind vorliegend nicht ersichtlich. Für die Berechnung der Rendite ist daher aufgrund des Wortlautes der RZ 63 Abs. 1 KS 28 nicht auf die (Dividenden-)Gesamtausschüttung eines Unternehmens abzustellen. Massgebend ist vielmehr die einem Steuerpflichtigen zufliessende Dividende. 4.3.2. Diese Sichtweise wird auch durch die Rechtsprechung bestätigt. So führt das Steuerrekursgericht des Kantons Zürich in seinem Entscheid vom 20. Oktober 2014 (1 ST.2014.162) das Folgende aus (Erw. 2c): "Dass die Pflichtige mit 250 von total 36'000 C-Aktien eine Minderheitsbeteiligung hat, ist unbestritten.