Die Vertreterin der Rekurrenten weist zu Recht darauf hin, dass die Bestimmung nicht "erhalten die Steuerpflichtigen eine angemessene Dividende" oder "schüttet die Gesellschaft eine angemessene Dividende aus" lautet. Vom klaren, d.h. eindeutigen und unmissverständlichen Wortlaut ist nur abzuweichen, wenn triftige Gründe dafür sprechen, dass dieser nicht den wahren Sinn der Bestimmung wiedergibt (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 20. August 2019 [2C_812/2018], mit weiteren Hinweisen; VGE vom 12. Januar 2017 in Sachen A.P. [WBE.2016.271]). Solche stichhaltigen Gründe sind vorliegend nicht ersichtlich.