Dementsprechend ist bei der Beurteilung des Abzuges eine Betrachtung aus der Sicht des Steuerpflichtigen, also eine Einzelbetrachtung, vorzunehmen. Die von der Sektion Verrechnungssteuer und Wertschriftenbewertung vertretene Auffassung, dass für die Ermittlung der Rendite auf die Gesamtausschüttung abzustellen sei, also eine Gesamtbetrachtung zu erfolgen hat, lässt sich mit dem Wortlaut von RZ 63 Abs. 1 KS 28 nicht vereinbaren. Die Vertreterin der Rekurrenten weist zu Recht darauf hin, dass die Bestimmung nicht "erhalten die Steuerpflichtigen eine angemessene Dividende" oder "schüttet die Gesellschaft eine angemessene Dividende aus" lautet.