Sie machen im Wesentlichen geltend, dass massgebend sei, was der einzelne Aktionär erhalte. Dem würde die vorinstanzliche Durchschnitts-Berechnung (Gesamtrendite) nicht Rechnung tragen, da sie nicht berücksichtige, welchen Aktionären die Dividende zufliesst. Es seien die individuellkonkreten Verhältnisse der Steuerpflichtigen abzuklären. Der Umstand, dass die Dividende nicht im Verhältnis zum Kapital an die Aktionäre ausgeschüttet werde, ändere daran nichts. 2019 Steuern 297