"Im vorliegenden Fall wird die Dividende durch privatrechtliche Vereinbarungen - ev. statutarische Bedingungen - nicht im Verhältnis zum Kapital an die Aktionäre ausgeschüttet. Das kann für die Beurteilung, ob der Pauschalabzug beim einzelnen Aktionär gewährt werden kann, nicht massgebend sein. Für die Ermittlung der Rendite wird deshalb auf die Gesamtausschüttung abgestellt." Dagegen wehren sich die Rekurrenten. Sie machen im Wesentlichen geltend, dass massgebend sei, was der einzelne Aktionär erhalte.