4.2. Die Rekurrenten haben bei der vermögenssteuerlichen Bewertung der von der Rekurrentin gehaltenen 30 Vorzugsaktien die Gewährung des Pauschalabzugs für vermögensrechtliche Beschränkungen zufolge Minderheitsbeteiligung verlangt. Die Steuerkommission X hat ihnen diesen Abzug, gestützt auf die Stellungnahme der Sektion Verrechnungssteuer und Wertschriftenbewertung des KStA vom 15. Juni 2018, mit folgender Begründung verweigert: "Im vorliegenden Fall wird die Dividende durch privatrechtliche Vereinbarungen - ev. statutarische Bedingungen - nicht im Verhältnis zum Kapital an die Aktionäre ausgeschüttet.