Unbestritten ist auch die vermögenssteuerliche Bewertung der Vorzugsaktien der A AG (Brutto-Steuerwert von CHF 222'500.00 bzw. CHF 111'250.00 [Herabsetzung um 50 % gemäss § 54 Abs. 3 StG] pro Vorzugsaktie; vgl. "Bewertung von Wertpapieren ohne Kurswert für die Vermögenssteuer 31.12.2015" des Kantonalen Steueramtes Nidwalden vom 25. August 2018 betreffend die A AG) und dass die Rekurrentin in den Steuerjahren 2014 und 2015 jeweils eine Dividende von CHF 1'000.00 pro Vorzugsaktie erhalten hat. Der Pauschalabzug für vermögensrechtliche Beschränkungen ist somit zu gewähren, wenn die Rekurrentin keine angemessene Dividende erhalten hat. 4.2.