kapital} / 190 {Stimmrechte total} x 30 {Stimmrechte Rekurrentin}]). Dass die Rekurrentin damit über eine Minderheitsbeteiligung und keinen beherrschenden Einfluss verfügt, ist vorliegend nicht bestritten. Unbestritten ist auch die vermögenssteuerliche Bewertung der Vorzugsaktien der A AG (Brutto-Steuerwert von CHF 222'500.00 bzw. CHF 111'250.00 [Herabsetzung um 50 % gemäss § 54 Abs. 3 StG] pro Vorzugsaktie;