Wertpapiere sind nach dem Verkehrswert zu bewerten. Dieser entspricht dem Kurswert oder, wenn kein solcher besteht, in der Regel dem inneren Wert (§ 50 Abs. 1 StG). 3.2. Für die Bewertung von Wertpapieren, welche, wie die Aktien der A AG, nicht über einen Kurswert verfügen, wird in der Regel auf die "Wegleitung zur Bewertung von Wertpapieren ohne Kurswert für die Vermögenssteuer" (= Kreisschreiben Nr. 28 [KS 28]) der Schweizerischen Steuerkonferenz vom 28. August 2008 abgestellt (vgl. § 33 Abs. 1 StGV).