2. Die Vertreterin der Rekurrenten beantragt, es sei für die Bemessung der Vermögenssteuer der Abzug von 30 % für vermögensrechtliche Beschränkungen (Minderheitsabzug) auf dem Vermögenssteuerwert der von der Rekurrentin gehaltenen 30 Vorzugsaktien der A AG zu gewähren. 3. 3.1. Der Vermögenssteuer unterliegt das gesamte Reinvermögen (§ 46 Abs. 1 StG). Das Vermögen wird gemäss § 47 StG zum Verkehrswert bewertet, soweit die nachfolgenden Bestimmungen (§§ 48 ff. StG) nichts anderes vorsehen. Wertpapiere sind nach dem Verkehrswert zu bewerten.