2019 Steuern 293 47 Vermögenssteuer; Bewertung von Wertpapieren ohne Kurswert; Pauschalabzug für vermögensrechtliche Beschränkungen (Minderheits- abzug; § 46 Abs. 1 StG; § 47 StG; § 50 Abs. 1 StG; § 33 Abs. 1 StGV) Die Ermittlung der Rendite ist aus der Sicht des Steuerpflichtigen (Ein- zelbetrachtung) vorzunehmen. Aus dem Entscheid des Spezialverwaltungsgerichts, Abteilung Steuern, vom 24. Oktober 2019 in Sachen F. + S.D. (3-RV.2018.42). Aus den Erwägungen 2. Die Vertreterin der Rekurrenten beantragt, es sei für die Bemes- sung der Vermögenssteuer der Abzug von 30 % für vermögensrecht- liche Beschränkungen (Minderheitsabzug) auf dem Vermögenssteu- erwert der von der Rekurrentin gehaltenen 30 Vorzugsaktien der A AG zu gewähren. 3. 3.1. Der Vermögenssteuer unterliegt das gesamte Reinvermögen (§ 46 Abs. 1 StG). Das Vermögen wird gemäss § 47 StG zum Ver- kehrswert bewertet, soweit die nachfolgenden Bestimmungen (§§ 48 ff. StG) nichts anderes vorsehen. Wertpapiere sind nach dem Ver- kehrswert zu bewerten. Dieser entspricht dem Kurswert oder, wenn kein solcher besteht, in der Regel dem inneren Wert (§ 50 Abs. 1 StG). 3.2. Für die Bewertung von Wertpapieren, welche, wie die Aktien der A AG, nicht über einen Kurswert verfügen, wird in der Regel auf die "Wegleitung zur Bewertung von Wertpapieren ohne Kurswert für die Vermögenssteuer" (= Kreisschreiben Nr. 28 [KS 28]) der Schweizerischen Steuerkonferenz vom 28. August 2008 abgestellt (vgl. § 33 Abs. 1 StGV). Die Wegleitung bezweckt im Interesse der Steuerharmonisierung zwischen den Kantonen eine in der Schweiz einheitliche Bewertung nicht kotierter Wertpapiere für die Vermö- 294 Spezialverwaltungsgericht 2019 genssteuer zu erreichen. Sie ist zwar weder Bundesrecht noch inter- kantonales Recht, sondern eine reine Verwaltungsverordnung, die bloss verwaltungsinterne Regeln für das Verhalten der Steuerbeam- ten enthält und keine Rechte und Pflichten begründet. Sie gilt indes- sen nach ständiger Praxis des Bundesgerichts als zuverlässige Me- thode zur Bestimmung des Verkehrswerts, da in ihr die Überlegun- gen, die für die Preisbildung bei den nicht an der Börse kotierten Ak- tien im Allgemeinen massgebend sind, zum Ausdruck kommen. Die grundsätzliche Massgeblichkeit der Wegleitung wird auch von der kantonalen Praxis und der Lehre anerkannt (vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts vom 15. April 2010 [2C_504/2009], mit zahlrei- chen Hinweisen; vgl. auch VGE vom 28. März 2012 in Sachen S. + R.S. [WBE.2011.328]). 3.3. Der "Pauschalabzug für vermögensrechtliche Beschränkungen" wird in den Randziffern (RZ) 61 - 64 KS 28 geregelt. Diese lauten wie folgt: 61 1 Dem beschränkten Einfluss des Inhabers einer Minderheits- beteiligung auf die Geschäftsleitung und auf die Beschlüsse der Generalversammlung sowie der eingeschränkten Übertragbarkeit von Gesellschaftsanteilen wird pauschal Rechnung getragen. 2 Privatrechtliche Verträge wie beispielsweise Aktionärbindungs- verträge, welche die Übertragbarkeit der Wertpapiere beeinträchti- gen, sind steuerlich unbeachtlich. 3 Wird der Verkehrswert nach RZ 2 Abs. 4 berechnet, kann der Ti- telinhaber - unter Vorbehalt nachfolgender Randziffern - einen Pauschalabzug von 30 % geltend machen. 62 1 Der Pauschalabzug wird in der Regel für alle Beteiligungen bis und mit 50 % des Gesellschaftskapitals gewährt. Massgebend sind die Beteiligungsverhältnisse am Ende der Steuerperiode. 2 Hat eine Gesellschaft Stimmrechtstitel ausgegeben oder in ihren Statuten Stimmrechtsbeschränkungen vorgesehen, so wird die vor- erwähnte Quote von 50 % nicht auf das Gesellschaftskapital son- dern auf die Gesamtzahl aller Stimmrechte bezogen. 3 Sobald der Inhaber einer Minderheitsbeteiligung über einen be- herrschenden Einfluss verfügt (Mitverwaltungsrechte, Zusammen- 2019 Steuern 295 rechnung von Titeln, Vetorecht bei GmbH usw.), wird der Pau- schalabzug nicht gewährt. 63 1 Erhält der Steuerpflichtige eine angemessene Dividende, so wird der Abzug nicht gewährt. 2 Eine Dividende ist dann angemessen, wenn die im Verhältnis zum Verkehrswert errechnete Rendite mindestens dem um 1 Pro- zent-Punkt erhöhten, auf 1/10 Prozent aufgerundeten, durch- schnittlichen auf Quartalsbasis berechneten (ungerundeten) 5-Jah- res-Swapsatz (siehe RZ 10 Abs. 2 bzw. RZ 60 Abs. 2) entspricht. 3 Für die Berechnung der Rendite zum Bewertungsstichtag (n) wird auf den Durchschnitt der in den Kalenderjahren (n) und (n-1) bezahlten Dividenden abgestellt (vgl. Beispiel Nr. 13). 64 Der Pauschalabzug wird nicht gewährt auf Titeln a. deren Verkehrswert nicht nach einer Formel gemäss RZ 34, RZ 38, oder RZ 42 berechnet wird; b. von neu gegründeten Gesellschaften, die gemäss RZ 32 und nicht nach RZ 34 ff. bewertet wurden; c. von in Liquidation stehenden Gesellschaften (RZ 48); d. von Genossenschaften (RZ 51, RZ 65 und RZ 66); e. die mit einem Sonderrecht zur ausschliesslichen Nutzung be- stimmter Teile eines sich im Besitz einer Immobiliengesell- schaft befindlichen Gebäudes ausgestattet sind (Mieter-Aktio- när). 4. 4.1. Das Aktienkapital der A AG beträgt CHF 100'000.00. Es ist eingeteilt in 90 Namenaktien (Vorzugsaktien) zu nominal CHF 1'000.00 und in 100 Namenaktien (Stimmrechtsaktien) zu nominal CHF 100.00. Die Aktien sind vollständig liberiert (vgl. Art. 3 Abs. 1 der Statuten der A AG vom 16. Dezember 2011; Auszug aus dem Handelsregisteramt des Kantons Nidwalden vom 6. Juni 2019 betreffend die A AG). Die Rekurrentin hält 30 Vorzugsaktien à CHF 1'000.00 der A AG, somit nominal CHF 30'000.00 bzw. einen Anteil von 30 % am Aktienkapital der A AG von CHF 100'000.00. Die Stimmkraft dieser Aktien beträgt knapp 16 % (15.789 % [CHF 100'000.00 {Aktien- 296 Spezialverwaltungsgericht 2019 kapital} / 190 {Stimmrechte total} x 30 {Stimmrechte Rekurren- tin}]). Dass die Rekurrentin damit über eine Minderheitsbeteiligung und keinen beherrschenden Einfluss verfügt, ist vorliegend nicht be- stritten. Unbestritten ist auch die vermögenssteuerliche Bewertung der Vorzugsaktien der A AG (Brutto-Steuerwert von CHF 222'500.00 bzw. CHF 111'250.00 [Herabsetzung um 50 % gemäss § 54 Abs. 3 StG] pro Vorzugsaktie; vgl. "Bewertung von Wertpapieren ohne Kurswert für die Vermögenssteuer 31.12.2015" des Kantonalen Steu- eramtes Nidwalden vom 25. August 2018 betreffend die A AG) und dass die Rekurrentin in den Steuerjahren 2014 und 2015 jeweils eine Dividende von CHF 1'000.00 pro Vorzugsaktie erhalten hat. Der Pauschalabzug für vermögensrechtliche Beschränkungen ist somit zu gewähren, wenn die Rekurrentin keine angemessene Dividende er- halten hat. 4.2. Die Rekurrenten haben bei der vermögenssteuerlichen Bewer- tung der von der Rekurrentin gehaltenen 30 Vorzugsaktien die Ge- währung des Pauschalabzugs für vermögensrechtliche Beschrän- kungen zufolge Minderheitsbeteiligung verlangt. Die Steuer- kommission X hat ihnen diesen Abzug, gestützt auf die Stellungnah- me der Sektion Verrechnungssteuer und Wertschriftenbewertung des KStA vom 15. Juni 2018, mit folgender Begründung verweigert: "Im vorliegenden Fall wird die Dividende durch privatrechtliche Ver- einbarungen - ev. statutarische Bedingungen - nicht im Verhältnis zum Kapital an die Aktionäre ausgeschüttet. Das kann für die Beurteilung, ob der Pauschalabzug beim einzelnen Aktionär gewährt werden kann, nicht massgebend sein. Für die Ermittlung der Rendite wird deshalb auf die Gesamtausschüttung abgestellt." Dagegen wehren sich die Rekurrenten. Sie machen im Wesent- lichen geltend, dass massgebend sei, was der einzelne Aktionär er- halte. Dem würde die vorinstanzliche Durchschnitts-Berechnung (Gesamtrendite) nicht Rechnung tragen, da sie nicht berücksichtige, welchen Aktionären die Dividende zufliesst. Es seien die individuell- konkreten Verhältnisse der Steuerpflichtigen abzuklären. Der Um- stand, dass die Dividende nicht im Verhältnis zum Kapital an die Ak- tionäre ausgeschüttet werde, ändere daran nichts. 2019 Steuern 297 4.3. 4.3.1. Gemäss RZ 63 Abs. 1 KS 28 wird der Pauschalabzug nicht ge- währt, wenn der Steuerpflichtige eine angemessene Dividende erhält. Gemäss dieser klaren Formulierung ist also massgebend, ob ein ein- zelner Steuerpflichtiger eine angemessene Dividende erhält. Dem- entsprechend ist bei der Beurteilung des Abzuges eine Betrachtung aus der Sicht des Steuerpflichtigen, also eine Einzelbetrachtung, vor- zunehmen. Die von der Sektion Verrechnungssteuer und Wert- schriftenbewertung vertretene Auffassung, dass für die Ermittlung der Rendite auf die Gesamtausschüttung abzustellen sei, also eine Gesamtbetrachtung zu erfolgen hat, lässt sich mit dem Wortlaut von RZ 63 Abs. 1 KS 28 nicht vereinbaren. Die Vertreterin der Rekurren- ten weist zu Recht darauf hin, dass die Bestimmung nicht "erhalten die Steuerpflichtigen eine angemessene Dividende" oder "schüttet die Gesellschaft eine angemessene Dividende aus" lautet. Vom kla- ren, d.h. eindeutigen und unmissverständlichen Wortlaut ist nur ab- zuweichen, wenn triftige Gründe dafür sprechen, dass dieser nicht den wahren Sinn der Bestimmung wiedergibt (vgl. Urteil des Bun- desgerichts vom 20. August 2019 [2C_812/2018], mit weiteren Hin- weisen; VGE vom 12. Januar 2017 in Sachen A.P. [WBE.2016.271]). Solche stichhaltigen Gründe sind vorliegend nicht ersichtlich. Für die Berechnung der Rendite ist daher aufgrund des Wortlautes der RZ 63 Abs. 1 KS 28 nicht auf die (Dividenden-)Gesamtausschüttung eines Unternehmens abzustellen. Massgebend ist vielmehr die einem Steu- erpflichtigen zufliessende Dividende. 4.3.2. Diese Sichtweise wird auch durch die Rechtsprechung bestätigt. So führt das Steuerrekursgericht des Kantons Zürich in seinem Ent- scheid vom 20. Oktober 2014 (1 ST.2014.162) das Folgende aus (Erw. 2c): "Dass die Pflichtige mit 250 von total 36'000 C-Aktien eine Minder- heitsbeteiligung hat, ist unbestritten. Der damit verbundene 30%- Einschlag auf dem Steuerwert der Aktien wäre ihr demnach unter der Voraussetzung zu gewähren, dass sie von der C AG keine angemesse- ne Dividende erhalten hat. Letzteres ist nach Massgabe der Berech- 298 Spezialverwaltungsgericht 2019 nungsvorgaben in der Wegleitung indes nicht der Fall, betrug doch die Grenzrendite 1.5% (0.42% [5jähriger Swap-Satz] + 1 Prozentpunkt aufgerundet auf 1/10) und erhielt sie in den massgeblichen Jahren 2012 (n) und 2011 (n-1) Dividenden von Fr. 1'000.- bzw. Fr. 1'500.-, womit sich ausgehend vom Steuerwert der C-Aktien von Fr. 6'084.- (bzw. Fr. 60'840.-, weil die Dividenden vor dem im Kalenderjahr 2012 durchgeführten Aktiensplit [1:10] ausbezahlt worden waren) eine Rendite von 2.05% errechnet ([Fr. 1'000.- + Fr. 1'500.-] : 2 = Fr. 1'250.- : Fr. 60'840.- = 2.05%)." Diesen Ausführungen liegt offensichtlich eine Einzelbetrach- tung zugrunde (ähnlich auch Entscheid der Steuerrekurskommission II des Kantons Zürich vom 5. August 2010 [2 ST.2010.159]; ferner Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 31. Ok- tober 2007 [SB.2007.00011]). 4.3.3. Auch in der Praxis wird regelmässig eine Einzel-, und nicht eine Gesamtbetrachtung vorgenommen (vgl. hierzu die Auskünfte der Steuerverwaltungen der Kantone Luzern, Schaffhausen, Bern, Basel-Landschaft, Basel-Stadt, Zürich und Solothurn betreffend ihre Praxis zu RZ 63 KS 28). Es kommt hinzu, dass das interkantonale Bewertungssystem "WVK" (Wertschriftenverzeichniskontrolle; vgl. hierzu https://www.ewv-ete.ch/de/information/), eine IT-Anwen- dung, welche den Steuerverwaltungen der daran angeschlossenen Kantone sowie der ESTV den Austausch veranlagungsrelevanter Wertschriftendaten ermöglicht, pro Titelart ausweist, ob die im Be- wertungsjahr und im Jahr vor dem Bewertungsstichtag bezahlten Di- videnden höher als die zugewiesene Grenzrendite sind. 4.3.4. Für eine Differenzierung nach Titelkategorie spricht im Übrigen auch, dass bei der Bewertung von Wertpapieren zwischen Unter- nehmen mit nur einer Titelkategorie und solchen mit Titeln verschie- dener Kategorien bzw. Stamm- und Vorzugstiteln unterschieden wird (vgl. RZ 52 f. KS 28). Es ist nicht ersichtlich, weshalb davon bei der Beurteilung des Pauschalabzugs bzw. für die Berechnung der Rendi- te nach RZ 63 KS 28 abgewichen werden sollte. 4.3.5. 2019 Steuern 299 Angesichts dieser Umstände ist die von der Vorinstanz vorge- nommene Gesamtbetrachtung abzulehnen und antragsgemäss eine Einzelbetrachtung vorzunehmen. Die Begründung der Vorinstanz, es sei die Dividende durch privatrechtliche Vereinbarungen - ev. statuta- rische Bedingungen - nicht im Verhältnis zum Kapital an die Aktio- näre ausgeschüttet worden, vermag eine Gesamtbetrachtung nicht zu rechtfertigen. 4.3.6. Im vorliegenden Fall, in welchem die Rekurrentin einzig über Vorzugsaktien der A AG verfügt, bedeutet dies, dass für die Berech- nung der Rendite auch nur auf diese Titel abzustellen ist. Die massgebliche Rendite der Vorzugsaktien der A AG beträgt rund 0.45 % (CHF 1'000.00 [durchschnittliche Dividende pro Vor- zugsaktie der Jahre 2014 und 2015] / CHF 222'561.59 bzw. CHF 222'500.00 [Brutto-Steuerwert pro Vorzugsaktie] x 100), womit sie unter der Grenzrendite von 1 % für das Jahr 2015 liegt. Da somit keine angemessene Dividende vorliegt, ist der Pauschalabzug für vermögensrechtliche Beschränkungen zu gewähren. 2019 Kausalabgaben und Enteignungen 301 II. Kausalabgaben und Enteignungen A. Enteignungsrecht 48 Formelle Enteignung; vorzeitige Besitzeinweisung (Voraussetzungen) - Nachweis der Dringlichkeit - Führt die Verzögerung eines Strassenbauprojekts zu Nachteilen bei weiteren, darauf abgestimmten Bauprojekten, ist diesem Aspekt bei der Beurteilung der Dringlichkeit Rechnung zu tragen. Aus dem Entscheid des Spezialverwaltungsgerichts, Abteilung Kausalabga- ben und Enteignungen, vom 15. November 2019 in Sachen Kanton Aargau gegen A. (4-EV.2019.21). Aus den Erwägungen 5. 5.1. Erste Voraussetzung einer vorzeitigen Besitzeinweisung ist Klarheit über die Grundlagen des Enteignungsverfahrens. Enteig- nungstitel und Bauprojekt müssen feststehen (AGVE 1995, S. 470; SKEE 4-EV.2015.33/35 vom 9. Dezember 2015, Erw. 7.1.). Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt (…), was auch vom Gesuchgegner nicht bestritten wird. Gestützt auf § 157 Abs. 1 BauG ist der Betroffene vor einer vorzeitigen Besitzeinweisung anzuhören. Die Anhörung fand an der Verhandlung vom 29. Oktober 2019 statt. Somit ist diese formale Voraussetzung erfüllt. 5.2. Als weitere Voraussetzung ist gemäss § 157 Abs. 1 BauG erfor- derlich, dass die spätere Festsetzung der Entschädigung trotz der Be- sitzergreifung möglich bleibt. Vorliegend ist von der Parzelle xxx. ein Streifen entlang der V.-Strasse abzutreten. Die vorhandenen Plä- ne sind ohne Weiteres nachvollziehbar. Es sind keine zusätzlichen