Auch im vorliegenden Fall liegen die Voraussetzungen einer Berichtigung nach § 205 StG offensichtlich bzw. mangels Vorliegens von Rechnungsfehlern und Schreibversehen nicht vor. Ebenso wenig kommt eine Nachsteuer gemäss §§ 206 ff. StG in Betracht, weil der Rekurrent in der Steuererklärung für das Jahr 2015 korrekt angegeben hat, dass er im Zeitpunkt der Auszahlung der Kapitalzahlung vom 17. April 2015 (auch) unselbständig erwerbstätig (sowie nicht aus der obligatorischen beruflichen Vorsorge ausgeschieden) war und dass er eine Kapitalleistung aus 2. Säule erhalten hatte. Damit war der Steuerkommission X bekannt, dass kein Barauszahlungsgrund gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. b FZG vorlag.