Die Kapitalleistung kann nicht zusammen mit dem übrigen Einkommen ordentlich besteuert werden." Diese Rechtsprechung, auf die auch das Kantonale Steueramt im Protokoll Nr. 1 zur Konferenz der Sektion natürliche Personen vom 23. März 2018 betreffend "Säulen 2 + 3a, missbräuchlicher Kapitalbezug, kein Barauszahlungsgrund, Revision rechtskräftige Jahressteuerveranlagung" hinweist, ist auf den vorliegenden Sachverhalt analog anzuwenden. 3.2.2. Auch im vorliegenden Fall liegen die Voraussetzungen einer Berichtigung nach § 205 StG offensichtlich bzw. mangels Vorliegens von Rechnungsfehlern und Schreibversehen nicht vor.