3. 3.1. Es ist im Folgenden zu prüfen, ob die Vorinstanz unter den vorliegenden Umständen auf die rechtskräftige Jahressteuer zurückkommen und die Kapitalzahlung stattdessen mit der ordentlichen Einkommensteuer erfassen durfte. 3.2. 3.2.1. Das Bundesgericht hat im Entscheid vom 4. Juni 2015 (2C_200/2014 = StR 2015 S. 711) zur nachträglichen Abänderung bzw. Aufhebung einer rechtskräftig veranlagten Jahressteuer betreffend eine Kapitalzahlung aus 2. Säule das Folgende ausgeführt: "