2.6. Eine vorzeitige Barauszahlung aus einer Vorsorge- bzw. Freizügigkeitseinrichtung ist gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. b FZG nur zulässig, wenn die versicherte Person (kumulativ) eine selbständige Erwerbstätigkeit aufnimmt und der obligatorischen beruflichen Vorsorge nicht mehr untersteht (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 2. Oktober 2015 [2C_248/2015]; BGE 139 V 365). Aufgrund des im Vordergrund stehenden Gesichtspunktes der Erhaltung des Vorsorgeschutzes ist dabei grundsätzlich der Zeitpunkt der Barauszahlung massgebend, d.h. Änderungen seit dem Barauszahlungsgesuch sind zu berücksichtigten (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 29. Juni 2016 [9C_109/2016];