Das Bundesgericht hat in seinem Entscheid vom 7. Juni 2011 (2C_156/2010 = StR 2011 S. 856 = StE 2011 B 26.13 Nr. 27 = ASA 81 S. 379) erwogen, dass Barauszahlungen aus einer Vorsorgeeinrichtung der 2. Säule nicht der Vorsorge dienen, wenn ein Barauszahlungsgrund von Anfang an nicht gegeben ist oder wenn die Barauszahlung nicht zweckentsprechend verwendet wird. In diesem Fall unterliegt die Kapitalleistung nicht der separaten Jahressteuer gemäss § 45 Abs. 1 lit. a StG, sondern es greift die ordentliche Besteuerung. Die Kapitalauszahlung ist dann zusammen mit dem übrigen Einkommen zu erfassen. 2.6.