2. 2.1. Dem Rekurrenten wurde am 17. April 2015 von der Freizügigkeitsstiftung der A AG eine Kapitalzahlung von CHF 74'031.80 ausgerichtet. Als Auszahlungsgrund wurde auf der "Meldung über Kapitalleistungen" vom 5. Mai 2015 die Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit angegeben. 2.2. Mit Verfügung vom 22. November 2016 erhob die Steuerkommission X auf dieser Kapitalzahlung eine Jahressteuer. Diese Veranlagung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. 2.3.