Aufgrund der Bestätigung des Pfarramts von Z. vom 29. Januar 2019 ist vielmehr davon auszugehen, dass der Rekurrent nie getauft wurde und folglich nie Mitglied der römisch-katholischen Kirche war. Somit wurde er auch nie Mitglied der betreffenden römischkatholischen Kirchgemeinden im Kanton Aargau und konnte folglich auch nicht Steuersubjekt der römisch-katholischen Kirchensteuer sein. An diesem Ergebnis ändert nichts, dass der Rekurrent mit Schreiben vom 25. Oktober 2017 aus der römisch-katholischen Kirche ausgetreten ist, gibt er doch auch dort seine Konfessionslosigkeit als Austrittsgrund an. 2019 Steuern 293