Gemäss Abklärungen des Spezialverwaltungsgerichts wurde zudem während des Aufenthaltes des Rekurrenten im Kanton V. keine Kirchensteuer abgezogen (E-Mail vom 18. Januar 2019). 3.5. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die vom KStA, Sektion Quellensteuer, angerufenen Unterlagen die Zugehörigkeit des Rekurrenten zur römisch-katholischen Kirche nicht zu belegen vermögen. Aufgrund der Bestätigung des Pfarramts von Z. vom 29. Januar 2019 ist vielmehr davon auszugehen, dass der Rekurrent nie getauft wurde und folglich nie Mitglied der römisch-katholischen Kirche war.