Es ist daher davon auszugehen, dass diese Angabe nicht vom Rekurrenten stammt. Vielmehr ist davon auszugehen, dass sie nachträglich durch die Angestellten der Gemeindekanzlei eingefügt wurde. Gemäss Einspracheentscheid des KStA, Sektion Quellensteuer, vom 29. Januar 2018 wurden die original Anmeldeunterlagen des Rekurrenten auf der Gemeinde Y. infolge Wegzug vernichtet. Folglich lässt sich nicht mehr eruieren, welche Angaben der Rekurrenten auf diesem Anmeldeformular gemacht hat. Gemäss Abklärungen des Spezialverwaltungsgerichts wurde zudem während des Aufenthaltes des Rekurrenten im Kanton V. keine Kirchensteuer abgezogen (E-Mail vom 18. Januar 2019).