zugelassenen Beweismittel nach ihrem Beweiswert. Steuer- und Steuerjustizbehörden messen den Beweisen nach ihrer eigenen, freien Überzeugung ein bestimmtes Gewicht bei. Es ist sachlich zu begründen, weshalb ein Beweis erbracht bzw. als nicht stichhaltig betrachtet wird (VGE vom 21. August 2013 (WBE.2012.361), mit Verweisen). 3.3.3. Der Rekurrent hat somit die steueraufhebende Tatsache, keiner Landeskirche anzugehören, nachzuweisen. 3.4. Vorliegend liegt eine Bestätigung des Pfarramts von Z. vom 29. Januar 2019 vor, dass der Rekurrent nicht in den Taufregistern seines Geburtsorts eingetragen ist.