Sie ist eine selbständige Körperschaft des kantonalen öffentlichen Rechts. 3 Der Austritt aus der Kirchgemeinde kann jederzeit erfolgen. Er setzt die Erklärung der austretenden Person voraus, dass sie der römisch-katholischen Konfession nicht mehr angehören will. Diese Erklärung ist beim Pfarramt oder bei der Kirchenpflege zu hinterlegen." 3.2.3. Im Kanton Aargau ist Mitglied der römisch-katholischen Kirche jeder Angehörige dieser Konfession, der im Kanton seinen Wohnsitz hat und nicht ausdrücklich seinen Austritt erklärt hat (Art. 21 Abs. 1 und Abs. 3 OS).