Für die Beurteilung der Frage, ob der Rekurrent Mitglied der Römisch-Katholischen Landeskirche des Kantons Aargau ist, ist also auf die Regelung dieser Kirche abzustellen. Art. 1 OS lautet wie folgt: "1 Die Römisch-Katholische Landeskirche des Kantons Aargau umfasst alle römisch-katholischen Kirchgemeinden. 2 Sie ist eine selbständige Körperschaft des kantonalen öffentlichen Rechts mit Sitz in Aarau." Art. 21 OS führt das Folgende aus: "1 Die Kirchgemeinde umfasst sämtliche innerhalb ihres Gebietes wohnhaften Angehörigen der römisch-katholischen Konfession. 2 Sie ist eine selbständige Körperschaft des kantonalen öffentlichen Rechts.