Steuersubjekt der Kirchensteuer sind die Kirchenangehörigen, die kraft persönlicher oder wirtschaftlicher Zugehörigkeit in der entsprechenden Kirchgemeinde der Kirchensteuerpflicht unterliegen (vgl. § 154 Abs. 1 und 2 StG). Voraussetzung für die Steuerpflicht ist somit die Zugehörigkeit zu einer der mit Steuerhoheit ausgestatteten Religionsgemeinschaften (vgl. § 113 Abs. 1 KV). Kantonseinwohner gehören der Landeskirche ihrer Konfession an, wenn sie die im Organisationsstatut (OS) genannten Erfordernisse erfüllen (vgl. § 111 Abs. 1 KV; vgl. auch VGE vom 21. April 2010 (WBE.2009.372), Erw. 2.2). 3.2.2. 290 Spezialverwaltungsgericht 2019