Das KStA, Sektion Quellensteuer, gibt an, dass der Rekurrent bei der Anmeldung auf der Gemeinde X. seine Konfession als katholisch angegeben habe. Deshalb sei von ihm die Kirchensteuer zu erheben. Mit Verfügung vom 13. Oktober 2017 wurden dementsprechend für den Zeitraum von Oktober 2015 bis Dezember 2016 die Kirchensteuer nachgefordert. 3.2. 3.2.1. Steuersubjekt der Kirchensteuer sind die Kirchenangehörigen, die kraft persönlicher oder wirtschaftlicher Zugehörigkeit in der entsprechenden Kirchgemeinde der Kirchensteuerpflicht unterliegen (vgl. § 154 Abs. 1 und 2 StG).