Zugehörigkeit zu einer Landeskirche festgelegt. Seit 2014 werden die Quellensteuertarife mit Kirchensteuerpflicht für Angehörige der evangelisch-reformierten, römisch-katholischen sowie der christkatholischen Landeskirche mit "Y" bezeichnet (Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, 4. Auflage, Muri-Bern 2015, § 114 StG N 8). Sollte es vorkommen, dass eine Quellenbesteuerung zu Unrecht nach dem Quellensteuermonatstarif mit Kirchensteuer erfolgt ist, kann die quellensteuerpflichtige Person den zu Unrecht bezahlten Anteil Kirchensteuern über den Rückerstattungsgrund der falschen Tarifanwendung zurückfordern (Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, a.a.O., § 136 StG N 5).