Damit wird sich die Steuerkommission X. aber erst in den Folgejahren zu befassen haben. Bei der allfälligen Aufnahme einer geschäftlichen Tätigkeit wären dann auch die Eingangswerte und allfällige Aufwendungen – welche aber auf jeden Fall von den Rekurrenten nachzuweisen sind – zu bestimmen bzw. zu überprüfen. 46 § 114 Abs. 1 StG; § 136 StG; § 1 Abs. 3 QStV Quellensteuer / Tarife / Kirchensteuer Rückforderung: Der Rekurrent hat den ihm obliegenden Nachweis der steueraufhebenden Tatsache, keiner Landeskirche anzugehören, erbracht. Aus dem Entscheid des Spezialverwaltungsgerichts, Abteilung Steuern, vom 21. März 2019, in Sachen A. (3-RV.2018.36)