Bereits aufgrund dieser (beschränkten) Steuerpflicht oblag den Rekurrenten eine umfassende Mitwirkungspflicht. Damit war die Steuerkommission A. befugt, die Rekurrenten in der Steuerperiode 2015 zu besteuern und direkt eine Veranlagungsverfügung – ohne Erlass einer vorgängigen Feststellungsverfügung – zu erlassen. 5.4. Zum gleichen Ergebnis führt auch die Rechtsprechung des aargauischen Verwaltungsgerichtes zur Zulässigkeit von Feststellungsverfügungen (vgl. ausführlich AGVE 2009 S. 137; VGE vom 19. Mai 2010 [WBE.2009.403]; VGE vom 17. Juni 2009 [WBE.2008.284], bestätigt durch Entscheid des Bundesgerichtes vom 8. Juni 2010 [2C_496/2009]).