Die Steuerpflicht beginnt mit dem Tag, an dem die steuerpflichtige Person im Kanton steuerbare Werte erwirbt (§ 20 Abs. 1 StG). 5.3. Es ist unbestritten, dass die Rekurrenten während des ganzen Jahres 2015 – und damit insbesondere auch am Stichtag 31. Dezember 2015 – in A. Eigentümer einer Liegenschaft waren. Damit unterlagen die Rekurrenten im Jahr 2015 zufolge wirtschaftlicher Zugehörigkeit in A. für das Liegenschaftseinkommen und -vermögen der Steuerhoheit des Kantons Aargau. Bereits aufgrund dieser (beschränkten) Steuerpflicht oblag den Rekurrenten eine umfassende Mitwirkungspflicht.