4. Unbestrittenermassen waren die Rekurrenten per 31. Dezember 2014 noch im Kanton Zürich unbeschränkt steuerpflichtig. Die Steuerkommission A. stellte die unbeschränkte Steuerpflicht der Rekurrenten im Kanton Aargau per 31. Dezember 2015 fest. Die Rekurrenten machen eine unbeschränkte Steuerpflicht im Kanton Schwyz geltend. Sie haben die Steuererklärung für das Jahr 2015 im Kanton Schwyz eingereicht. Damit besteht die Gefahr einer Doppelbesteuerung. 5. 5.1. Eine gegen Art.