6. Bei diesem Verfahrensausgang obsiegt der Rekurrent zu rund 20 %. Er hat daher 80 % der Kosten des Rekursverfahrens zu tragen (§ 189 Abs. 1 StG). Nicht vertretenen Rekurrenten ist keine Parteientschädigung auszurichten (§ 189 Abs. 2 StG). - 13 - Das Gericht erkennt: 1. Soweit auf den Rekurs eingetreten werden kann, wird in teilweiser Gutheissung des Rekurses das steuerbare Einkommen auf CHF 94'400.00 festgesetzt. 2. Der Rekurrent hat die Kosten des Rekursverfahrens, bestehend aus einer Staatsgebühr von CHF 800.00, der Kanzleigebühr von CHF 155.00 und den Auslagen von CHF 100.00, zusammen CHF 1'055.00, zu 80 % mit CHF 844.00 zu bezahlen.