Allein deshalb ist der Beitrag an die C. AG nicht geschäftsmässig begründet, sondern entspringt vielmehr seiner (privaten) Passion für den D. Sport. Insofern handelt es sich um private Lebenshaltungskosten. In diesem Punkt ist der Rekurs daher abzuweisen. 5.3. Nicht angepasst wurde von der Vorinstanz trotz Aufrechnung von Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit die AHV-Rückstellung. Zu berücksichtigen sind zusätzliche AHV-Beiträge von CHF 4'384.00 (9.7 % von CHF 45'200.00) 5.4. Das steuerbare Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit reduziert sich damit um CHF 10'144.00 (Aufrechung Spenden von CHF 5'760.00 + zusätzliche AHV-Rückstellung CHF 4'384.00).