Im Gegensatz zu den periodisch ausgerichteten Spenden steht dieser auch vom Rekurrenten als einmalig und ausserordentlich bezeichnete Beitrag von CHF 45'200.00 in keinem Verhältnis zum Umsatz und zum Gewinn der Einzelunternehmung. Vergleicht man die vorliegend zu beurteilenden Verhältnisse mit denjenigen im zitierten Bundesgerichtsentscheid wird das mehr als deutlich. Bei jährlichen Beiträgen von bis zu CHF 40'000.00 wurden dort Umsätze von CHF 12 Mio. generiert. Der Rekurrent machte bisher nicht ansatzweise geltend, welche Umsätze im Zusammenhang mit seinem Engagement zu Gunsten der C. AG generiert werden konnten.