Der Rekurrent konnte mit seinen Sponsoringbeiträgen konkrete Öffentlichkeitsarbeit betreiben, um seine Einzelunternehmung in D. Kreisen bekannt zu machen bzw. seine jahrelange Geschäftsposition zu behaupten. Der Rekurrent hat glaubhaft dargelegt, dass er werbewirksame Gegenleistungen für sein Engagement erhalten hat. Das Verhältnis von Werbeaufwand zu Umsatz und Gewinn – so in der Vernehmlassung des KStA erwähnt – ist im Umfang der nicht als Aufwand akzeptierten CHF 5'760.00 offensichtlich nicht ungewöhnlich. Die Zahlungen stellen damit geschäftsmässig begründeten Aufwand dar. Der Rekurs ist damit in diesem Umfang gutzuheissen.