5. 5.1. Vorerst ist auf die im Konto 6620 verbuchten Spenden an D. Clubs und kulturelle Einrichtungen einzugehen. Diese sind durchaus geeignet, um den Namen der Einzelunternehmung bekannt zu machen. Davon ist die Vorinstanz denn auch zu Recht in den Jahren 2012 und 2013 ausgegangen, indem die entsprechenden Aufwendungen im Konto 6620 jeweils ungekürzt gewinnmindernd berücksichtigt wurden. Auch wenn die Steuerkommission R. berechtigt war, die Aufwendungen in der Steuerperiode 2014 neu zu beurteilen (SGE vom 22. September 2016 [3-RV.2016. 64], mit Hinweisen), sind keine nachvollziehbaren Gründe für eine von der bisherigen Auffassung abweichende Neubeurteilung ersichtlich.