4.5. Allen Urteilen ist gemeinsam, dass Aufwendungen für direkte oder indirekte Werbemassnahmen mit oder ohne Aussenauftritt als geschäftsmässig begründet gelten. Neben unmittelbarer Kundenwerbung und dem allgemeinen Ziel der positiven Positionierung auf dem Markt gehört dazu auch das Networking. Zusätzlich muss der Aufwand jedoch auch in einem betriebswirtschaftlich vertretbaren Verhältnis zur Unternehmensgrösse mit dem Endweck der Verkaufsförderung stehen. Fehlt es aber an diesem Zusammenhang stehen die privaten Interessen im Vordergrund, so dass von Lebenshaltungskosten auszugehen ist.