158 in fine). Indem die Vorinstanz die geschäftsmässige Begründetheit der vier VIP-Sitzplätze anerkannt hat, hat sie damit ebenfalls zum Ausdruck gebracht, dass sowohl zur Region X. wie zum E. Sport ein gewisser Bezug zur Beschwerdeführerin besteht. 5.6. Damit ist der Beschwerdeführerin der Nachweis der geschäftsmässigen Begründetheit insgesamt gelungen. Da die aufgewendeten Mittel für - 10 -