bung und Networking betrieben hat und damit den Ausgaben zumindest indirekt ein Werbeeffekt zukommt. Dies gilt umso mehr, als der Fiskus im Zusammenhang mit den hier in Frage stehenden Zuwendungen nicht zu stark in die unternehmerische Entscheidungsfreiheit eingreifen darf (BGE 115 Ib 111 E. 6 S. 118; Urteil 2A.232/1995 vom 2. April 1996 E. 4b, in: ASA 66 S. 458; BRÜLISAUER/POLTERA, a.a.O., Art. 58 Rz. 153).