5.4. Die Vorinstanz verkennt indes mit dieser Argumentation, dass die Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen wie auch im bundesgerichtlichen Verfahren konkret geltend gemacht hat, dass in den Geschäftsjahren 2010 bis 2012 aufgrund von Kontakten zu Entscheidungsträgern, die ebenfalls Mitglieder im 'Executive Club' sind, diverse Projekte akquiriert und Umsätze von rund Fr. 12 Mio. generiert werden konnten.