5.3. Die Vorinstanz hat diese Praxis grundsätzlich richtig wiedergegeben und weiter ausgeführt, ein positiver Werbeeffekt könne - bei fehlendem Aussenauftritt - dadurch erzielt werden, dass die steuerpflichtige Person Zugang zu Sponsorenvereinigungen (Memberclubs) erhält, in denen sie geschäftliche Beziehungen pflegen (Networking) oder Lobbyarbeit für ihre geschäftlichen Ziele betreiben kann. Die Vorinstanz hat aber die vollständige Anerkennung des Werbeaufwandes in Form des H.-Sponsoring mit dem Argument abgelehnt, die im IT-Bereich tätige und im Kanton W. domizilierte Beschwerdeführerin weise weder zu X. noch zum E. Sport besondere Bezüge auf; es sei nicht ersichtlich, weshalb ihr eine