Die Vorinstanz erachtete die Mitgliedschaft im 'Member Club' als geschäftsmässig begründet, da die mit der Mitgliedschaft verbundenen Sitzplätze im VIP-Bereich für Networkingzwecke einsetzbar seien. Dagegen erachtete die Vorinstanz die Mitgliedschaft im 'Executive Club' als blosses Mäzenatentum ohne konkrete Gegenleistung und nur als insoweit geschäftsmässig begründet, als die Pflichtige damit zwei weitere Sitzplätze im VIP-Bereich erhielt.