(…) Mangels Zusammenhang mit der Gesellschaft sind Zuwendungen, die als freiwillige Zuwendungen der hinter der Gesellschaft stehenden Personen erscheinen, nicht geschäftsmässig begründet (ASA 64/1995-96, S. 231). Sind die Aufwendungen im Verhältnis zur Grösse des Unternehmens sowie zu Art und Umfang des Adressatenkreises für Werbemassnahmen sehr hoch, so liegt die Vermutung nahe, es würden damit nicht Ziele des Unternehmens verfolgt, sondern solche von natürlichen Personen, die hinter der Gesellschaft stehen (StE 1997, B 72.14.2 Nr. 19; StE 1997, B 72.14.1 Nr. 16, ASA 64/1995-96, S. 231 mit Hinweis).