Sollte im Rekursverfahren von indirekter Werbung ausgegangen werden, müsse das ungewöhnliche Verhältnis der Aufwendungen zur Unternehmensgrösse berücksichtigt werden. Bei einem Umsatz im Jahr 2014 von CHF 259'900.75 habe in Berücksichtigung der aufgewendeten Mittel für Zuwendungen ein Gewinn von CHF 65'809.70 resultiert. Die umstrittenen Aufwendungen hätten damit einem Fünftel des Umsatzes und annähernd der Hälfte des Gewinnes (vor Spende) entsprochen. Damit könne nicht mehr von einem vertretbaren Verhältnis der Beträge zur Unternehmensgrösse ausgegangen werden.